Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung und Beanspruchung
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Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) schreibt Arbeitgebern vor, „die Arbeit für Mitarbeiter so zu gestalten, dass eine Gefährdung für die psychische Gesundheit möglichst vermieden werden soll.“ (ArbSchG § 4.1)
Um dieses zu erreichen, muss der Arbeitgeber psychische Belastungen ermitteln, diese anschließend beurteilen und ggf. geeignete Maßnahmen einführen. (ArbSchG § 5 (1))
Darüber hinaus muss der Arbeitgeber eine Dokumentation vorweisen, wo die Ergebnisse der Psychischen Gefährdungsbeurteilung, die entsprechenden Maßnahmen und die Resultate kontinuierlich festgehalten werden. (ArbSchG § 6 (1))
Das hört sich nach ganz viel Arbeit an. Es geht aber auch einfach!
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Ihre Vorteile:
- Anonyme Befragung
- Befragungsdauer max. 15 Minuten
- Bereits ab 8,50 € pro Mitarbeiter
- Gemäß Arbeitsschutzgesetz
- Nach DIN EN ISO 10075
- In Anlehnung an die GDA-Leitlinie
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